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Die geplante Übernahme eines Großteils der Supermarktkette tegut durch die EDEKA-Gruppe steht vor erheblichen Hürden. Das Bundeskartellamt hat in einem vorläufigen Entscheidungsentwurf wettbewerbsrechtliche Bedenken gegen das Vorhaben geäußert und die Übernahme in der derzeit vorgesehenen Form untersagt.
Nach Angaben der Bonner Wettbewerbsbehörde wurden bundesweit 37 so genannte wettbewerblich kritische Markträume identifiziert, in denen die Transaktion zu einer erheblichen Einschränkung des Wettbewerbs führen könnte. Damit ist der Verkauf wesentlicher Teile der Handelskette vorerst offen. Eine endgültige Entscheidung im Fusionskontrollverfahren steht noch aus. Die beteiligten Unternehmen haben im weiteren Verfahren Gelegenheit, zu den Feststellungen der Behörde Stellung zu nehmen.
Tegut betreibt derzeit rund 300 klassische Supermärkte sowie etwa 40 automatisierte Kleinstfilialen der Marke „teo“. Der regionale Schwerpunkt des Unternehmens liegt in Hessen, Thüringen und Bayern. Die Schweizer Handelsgruppe Migros hatte tegut im Jahr 2013 übernommen und nach eigenen Angaben in den vergangenen Jahren rund 600 Millionen Euro Verlust mit der Tochtergesellschaft erwirtschaftet. Im Frühjahr 2026 kündigte Migros an, sich von dem Unternehmen zu trennen. Nach den bisherigen Plänen wollte EDEKA rund 200 Filialen übernehmen, während REWE den Erwerb weiterer rund 40 Märkte vorgesehen hatte.
Das Bundeskartellamt begründet seine wettbewerbsrechtlichen Einwände nicht ausschließlich mit regionalen Marktanteilen. Nach Angaben der Behörde stellen Marktanteile lediglich einen von mehreren Faktoren bei der wettbewerblichen Bewertung dar. Berücksichtigt werden unter anderem die konkrete Wettbewerbssituation in den jeweiligen Einzugsgebieten, die Zahl alternativer Anbieter sowie die zu erwartenden Auswirkungen auf Verbraucherinnen und Verbraucher.
Bundeswirtschaftsministerin Katherina Reiche erklärte, sie werde sich nicht in das laufende Verfahren einmischen. Das Bundeskartellamt sei als unabhängige Wettbewerbsbehörde weisungsfrei. Die Ministerin verwies darauf, dass das Verfahren zunächst nach den gesetzlichen Vorgaben abgeschlossen werden müsse. Der frühere Bundeswirtschaftsminister Sigmar Gabriel sprach sich hingegen dafür aus, eine mögliche Ministererlaubnis zu prüfen. Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) sieht grundsätzlich vor, dass das Bundeswirtschaftsministerium eine vom Bundeskartellamt untersagte Fusion ausnahmsweise genehmigen kann, wenn die Vorteile für das Allgemeinwohl die Wettbewerbsnachteile überwiegen. Solche Ministererlaubnisse gelten jedoch als seltene Ausnahme und unterliegen hohen rechtlichen Anforderungen. Gabriel verwies dabei auf den Präzedenzfall aus dem Jahr 2016. Damals hatte er als Bundeswirtschaftsminister die Übernahme wesentlicher Teile der Supermarktkette Kaiser’s Tengelmann durch EDEKA trotz kartellrechtlicher Bedenken im Wege einer Ministererlaubnis genehmigt. Die Entscheidung war an umfangreiche Auflagen zum Erhalt von Arbeitsplätzen geknüpft und wurde nach gerichtlichen Auseinandersetzungen schließlich umgesetzt.
Im Zusammenhang mit diesem Verfahren wird häufig auf eine spätere Untersuchung des Düsseldorfer DICE-Instituts unter Leitung des Wettbewerbsökonomen Justus Haucap verwiesen. Die Studie kam zu dem Ergebnis, dass sich die Preise in den übernommenen Filialen im Vergleich zu anderen Supermärkten nicht systematisch stärker erhöht hätten. Aussagen über mögliche Auswirkungen einer tegut-Übernahme lassen sich daraus jedoch nicht unmittelbar ableiten, da jede Fusion kartellrechtlich anhand ihrer jeweiligen regionalen Marktstruktur geprüft wird. Wie das Verfahren im Fall tegut weitergeht, ist derzeit offen. Sollte die Übernahme in der bisherigen Form endgültig scheitern, müssten Migros und die beteiligten Unternehmen nach alternativen Lösungen für die Zukunft der Handelskette suchen. Davon könnten sowohl die Beschäftigten als auch die Nahversorgung in zahlreichen Regionen betroffen sein.
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