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Auch an Sonn- und Feiertagen dürfen Automatenshops öffnen. Das niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) in Lüneburg gab einer Shopbetreiberin aus dem Landkreis Emsland recht. Die Betreiberin aus Papenburg hatte sich gerichtlich gegen eine Beschränkung durch die Stadt Papenburg gewehrt. Die Verwaltung hatte im Juni angeordnet, die Öffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen auf maximal drei Stunden außerhalb der ortsüblichen Gottesdienstzeiten zu beschränken. Dabei berief sie sich auf das niedersächsische Ladenöffnungsgesetz.
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