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21. Januar 2026

Kläger in Bayern schießen gegen digitale Kleinstsupermärkte

MONIERT WIRD ANGRIFF AUF SONN- UND FEIERTAGSRUHE
Gewerkschaften und kirchliche Arbeitnehmervertreter lassen in Bayern Lockerungen zu Sonntagsöffnungen vom Verfassungsgericht prüfen.
Foto: AdobeStock / Thiago

Die jüngsten Lockerungen im bayerischen Ladenschlussgesetz beschäftigen den Bayerischen Verfassungsgerichtshof. Sieben Kläger haben eine Popularklage gegen die Neuregelungen eingereicht, darunter die Landesvorsitzenden des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB), der Dienstleistungsgewerkschaft Verdi sowie der Katholischen Arbeitnehmer-Bewegung (KAB). Der Verfassungsgerichtshof bestätigte auf Anfrage der Deutschen Presse-Agentur den Eingang der Klage.

Die Kläger wenden sich insbesondere gegen neue Regelungen für so genannte digitale Kleinstsupermärkte ohne Personal. Diese dürfen nach dem neuen Gesetz unabhängig von Wochentagen und Uhrzeiten öffnen, auch an Sonn- und Feiertagen. Kritisiert werden zudem erweiterte Möglichkeiten für Ladenöffnungen in mehreren hundert bayerischen Tourismusorten an bis zu 40 Sonn- und Feiertagen im Jahr.

Die einzelnen Kritikpunkte

Nach Auffassung der Kläger greift das Gesetz in den verfassungsrechtlich geschützten Sonntagsschutz ein. DGB-Landesvorsitzender Bernhard Stiedl erklärte, eine Aufweichung des Sonntags bedeute einen direkten Eingriff in das Leben der Beschäftigten. Das neue Gesetz fördere Sonntagsarbeit, schwäche bestehende Schutzmechanismen und verschärfe soziale Ungleichheiten, insbesondere für Frauen, Teilzeitbeschäftigte und Menschen mit familiären Verpflichtungen. Verdi-Landesbezirksleiterin Luise Klemens sprach von einer dramatischen Deregulierung, die die ohnehin schwierigen Arbeitsbedingungen im Einzelhandel weiter verschlechtere. Auch aus kirchlichen Kreisen kommt Kritik. Der bayerische Landespräses der KAB, Michael Wagner, warf der Staatsregierung vor, in bisher nicht gekanntem Ausmaß die Sonn- und Feiertagsruhe anzugreifen. Besonders kritisch sei, dass dies von einer christlich geprägten Regierungspartei ausgehe.

Ministerium weist Vorwürfe zurück

Das zuständige Sozial- und Arbeitsministerium wies die Vorwürfe zurück. Bayern verfüge auch mit dem neuen Gesetz über das höchste Schutzniveau für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland, hieß es. Die bestehenden Regelungen seien lediglich in einzelnen Bereichen weiterentwickelt worden. Zudem würden die Vorgaben der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts zum Sonn- und Feiertagsschutz eingehalten. Die Kritikpunkte der Kläger begründeten daher keine Verfassungswidrigkeit, die für den Erfolg einer Popularklage erforderlich sei.

Betrieb ohne Personal

Grundsätzlich bleibt Bayern neben dem Saarland bei vergleichsweise strikten Ladenöffnungszeiten bis maximal 20 Uhr. Verkaufsoffene Sonn- und Feiertage sind weiterhin nur bis zu viermal im Jahr erlaubt und müssen an einen besonderen Anlass wie Märkte oder Messen geknüpft sein. An diesen Regelungen hat sich nichts geändert. Neu sind jedoch Ausnahmen für digitale Kleinstsupermärkte mit einer Verkaufsfläche von bis zu 150 Quadratmetern, die ohne Personal betrieben werden. Kundinnen und Kunden entnehmen dort ihre Waren selbst und bezahlen an automatisierten Kassen. Diese Märkte dürfen künftig rund um die Uhr öffnen. Zuvor waren dafür kommunale Sondergenehmigungen erforderlich.

Regelungen in Bayern

Den zeitlichen Umfang der Sonntagsöffnungen sollen die Gemeinden festlegen, mindestens acht Stunden müssen es sein. Rund 500 der etwa 2000 bayerischen Kommunen gelten zudem als Ausflugs-, Kur- oder Wallfahrtsorte. Dort ist an bis zu 40 Sonn- und Feiertagen der Verkauf eines eingeschränkten Warensortiments erlaubt, darunter touristisch relevante Produkte sowie Lebensmittel zum sofortigen Verzehr. Neu ist, dass sich das Sortiment nicht mehr zwingend auf den Ort selbst beziehen muss, sondern auf die jeweilige Region. Bis zum Sommer 2025 galt in Bayern noch das bundesweite Ladenschlussgesetz aus dem Jahr 1956. Die von CSU und Freien Wählern angestrebten Lockerungen machten schließlich ein eigenes Landesgesetz erforderlich, das nun verfassungsrechtlich überprüft wird.

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