DIE VERSCHÄRFTE BETRIEBSSICHERHEITSVERORDNUNG WIRFT VIELE FRAGEN AUF. AUFZUGHERSTELLER KONE GIBT ANTWORTEN.
Aufzüge unterliegen der verschärften Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Foto: StockSnap / pixabay
Ob Notrufsystem, Prüfung vor der Inbetriebnahme, Prüfplakate oder Inaugenscheinnahme: Aufzughersteller KONE beantwortet die wichtigsten Fragen zur verschärfte Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV).
1. Muss das Notrufsystem eigentlich getauscht werden?
Viele Aufzüge fahren auch heutzutage ohne modernen Notruf. Wer darin steckenbleibt und den Notrufknopf drückt, alarmiert mit Hupe oder Klingel einen Mitarbeiter vor Ort. Ist dieser nicht anwesend, kann es lange dauern. Die Betriebssicherheitsverordnung sagt daher: Betreiber müssen ein Zweiwegekommunikationssystem installieren, also eine Telefonverbindung zu einer Notrufzentrale, die rund um die Uhr erreichbar ist. Das bis spätestens bis zum Jahr 2020 geschehen sein.
2. Was verbirgt sich hinter der Prüfung vor Inbetriebnahme?
Viele gar nicht wissen, wer was warum prüft. So neu ist nämlich diese Prüfung. Dabei ist es sehr simpel: Die Prüforganisationen schauen, ob der neue Aufzug und die Gebäudetechnik zusammen funktionieren. Das machen sie indem sie schauen, ob die Brandmeldeanlage dem Aufzug ein Feuer meldet und dieser dann entsprechend reagiert. Die Prüfung vor Inbetriebnahme ist jedoch nicht mit der Inverkehrbringung zu verwechseln: In diesem Fall wird die ordnungsgemäße Installation des Aufzugs selbst geprüft. Der Aufzug darf erst benutzt werden, wenn er beide Prüfungen bestanden hat.
3. Warum ist der Aufzug ein Arbeitsmittel?
Für die Angestellten, die auf den Aufzug angewiesen sind, um ins Büro zu kommen, für die Reinigungskräfte, die mit ihren Kehrmaschinen auf die Etagen fahren, und für die Techniker, die den Aufzug reparieren sowie warten, ist der Aufzug ein Arbeitsmittel. So steht es in der Betriebssicherheitsverordnung. Da Arbeitsmittel sicher sein müssen, um vor Schaden zu bewahren, muss der Aufzug auf dem Stand der Technik sein, wie er in der Normenreihe DIN EN 81 bestimmt wird. Aus diesem Grund sind heute beispielsweise keine Notrufsysteme mit Hupe mehr vorgesehen.
4. Was hat es mit der Prüfplakette auf sich?
Aufzüge müssen jetzt mit dem Hinweis ausgestattet werden, in welchem Monat und Jahr die nächste Anlagenprüfung stattfindet. Zudem muss erkennbar sein, welche Prüforganisation die vorangegangene Prüfung durchgeführt hat. Bis zum 31. Mai 2016 müssen alle Aufzüge in Deutschland geprüft worden sein und dann diese Plakette tragen. Wenn nicht, wurde der Aufzug nicht untersucht. Oder: Die Plakette wurde mutwillig abgekratzt. Um sich zu vergewissern, kann der Nutzer bei der zuständigen Behörde Informationen anfordern. Immerhin gibt es geschätzt 150.000 Aufzüge, die nicht regelmäßig gewartet werden, wie es die Verordnung will. Diese befördern Menschen dann illegal.
5. Was gehört zur Inaugenscheinnahme?
Bestimmte technische Einrichtungen können gefährlich werden, wenn sie nicht regelmäßig gewartet werden: Dazu gehören beispielsweise Druckbehälter, aber eben auch Aufzüge. Zur Sicherheit gibt es drei Kontrollstufen. Die erste ist die jährliche Prüfung durch die Prüforganisation. Die zweite Stufe beinhaltet regelmäßige Wartungen durch den Servicetechniker. Und in der dritten Stufe kommt es zu einer die Inaugenscheinnahme. Eine Person ist dann vom Betreiber beauftragt worden, etwa einmal in der Woche nach dem Rechten zu schauen. Er muss dann eine Checkliste abarbeiten. Seine Fragen lauten: Gibt es Vibrationen, ein Schaben oder Kratzen, das auf einen Defekt schließen lässt? Gibt es Beschädigungen? So können mögliche Schäden und Gefahren frühzeitig erkannt werden.
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